Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen, finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge der Heinz Mittler GmbH.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden generell nicht anerkannt, es sei denn sie wurden schriftlich von uns bestätigt.
2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Eine Abweichung der Liefermenge von der vertraglich vereinbarten Menge in Höhe von 10% unter Beibehaltung des Preises für die einzelne Einheit behalten wir uns vor und gilt als genehmigt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zzgl. anfallender Verpackungs- und Versandkosten.
3.2 Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten sind wir – soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde – zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt.
3.3 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Unsere Skontozusage gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht in Rückstand befindet.
3.4 Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Käufers von einer Vorauszahlung oder einer zusätzlichen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Kommt der Käufer unserer Aufforderung, Sicherheiten zu leisten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.5 Zahlt der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer anderen Zahlungsaufforderung, befindet er sich in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 3 BGB „Verzug des Schuldners“).
Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB (Verzugzinsen) zu verlangen, soweit Verbraucher nicht betroffen sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.6 Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer etc. die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.
Desweiteren trägt der Käufer alle Kosten und Gebühren die für die Erstellung eines Mahnbescheides beim Amtsgericht anfallen.
4. Liefertermine und Abnahme der Ware
4.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt / mitgeteilt ist.
4.2 Teillieferungen sind zulässig und werden in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.
4.3 Die Bestätigung der Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vertragsgemäßer Belieferung durch unsere Lieferanten.
5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht mit der Verladung der Ware auf den Käufer über. Die gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen mit einer genauen Beschreibung etwaiger Mängel sind uns innerhalb von 3 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden.
Vom Frachtführer bzw. Spediteur ist eine Bestätigung über derartige Schäden zu verlangen.
6.2 Eine Weiterverarbeitung beanstandeter Ware ist nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden gestattet, wobei wir hierüber unverzüglich zu verständigen sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. einen beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
6.3 Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst nur die Lieferung mangelfreier Ware verlangen kann. Solange wir unserer Pflicht zur Ersatzlieferung nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
7. Montage / Überholung / Reparatur
7.1 Montage usw. werden nach Zeitabrechnung berechnet, falls nicht ein Pauschalpreis schriftlich vereinbart wurde.
Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Spesen werden in den gesetzlichen Höhen berechnet.
7.2 Der Besteller unterstützt das Montagepersonal bei der Durchführung der vereinbarten Arbeiten auf seine Kosten. Er unterrichtet das Montagepersonal über alle Sicherheitsvorschriften die für die Monteure relevant sind.
7.3 Der Besteller bereitet gem. den Absprachen die Arbeiten vor. Insbesondere die technische Hilfeleistungen (Strom / Transport usw.)
7.4 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Besteller die Pflicht die vorgenommen Arbeiten abzunehmen. Bei bestehenden Mängeln haben wir das Recht diese zu beseitigen.
Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erteilt.
8. Haftung
8.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren und typischen Schaden.
8.2 In allen übrigen Fällen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ansonsten sind Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen, wie Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (Informationen, Unterweisung etc.), wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen. Der Käufer erklärt mit Abschluss des Vertrages zugleich seinen Verzicht auf Ansprüche aus fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Pflichten einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen.
8.3 Beruht ein Schaden auf Fehlern eines Dritten, sind wir berechtigt, die eigenen Schadenersatzansprüche gegen den Dritten an den Käufer abzutreten. Wir können erst in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer erfolglos Ansprüche gegen Dritte gerichtlich geltend gemacht hat.
9. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtlich Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Die Bezahlung des Kaufpreises für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen, berührt deshalb unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst bei Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
9.2 Der Käufer wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Der Käufer tritt uns im voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.
9.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Vorbehaltsware angemessen zu verwerten und den erzielten Erlös auf den Kaufpreis anzurechnen.
9.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
9.6 Hat der Käufer Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines echten Factoring wirksam an den Faktor abgetreten, so tritt er uns seine Forderung aus dem Ankauf der Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie von uns gelieferte Ware betreffen. Er verpflichtet sich, diese Abtretung dem Faktor anzuzeigen und diesen anzuweisen, insoweit nur an uns Zahlungen zu leisten.
10. Aufrechnungsverbot und Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen und kann deshalb nicht geltend gemacht werden.
11. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
12. Urheberrecht
12.1 Der Käufer darf die von uns bereitgestellten Druckunterlagen, Dateien und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Eigentums- und Urheberrechte daran behalten wir uns ausdrücklich vor.
12.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Muster oder Angaben des Käufers stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Käufers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Heinz Mittler GmbH, Kruft.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im kaufmännischen Bereich in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nach unserer Wahl der Sitz der Heinz Mittler GmbH . Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Für den Fall der Klageerhebung gegen uns werden wir innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung unser Wahlrecht ausüben.
13.3 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
13.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt.